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Geschaeftsfuehrung


 

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Aufgaben und Befugnisse des Geschäftsführenden Direktors

(1) Der Geschäftsführende Direktor und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter leiten und verwalten das Institut und vertreten es nach außen.

(2) Er ist für die dem Institut zugewiesen Mittel verantwortlich und zeichnungsberechtigt.

(3) Er ist befugt, die Ressourcen für IFRPG-Vorhaben zu überprüfen.

(4) Er beruft die Sitzungen des Direktoriums ein und leitet sie. Er bereitet Entscheidungen des Direktoriums vor und sorgt für die Ausführung der Beschlüsse.

(5) Der Geschäftsführende Direktor hat in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung eine Entscheidung des Direktoriums herbeizuführen. In dringenden Fällen hat er selbst das Erforderliche zu veranlassen. Er hat dem Direktorium die Angelegenheit dann unverzüglich vorzulegen.

(6) Der Geschäftsführende Direktor berichtet dem Direktorium regelmäßig über alle bedeutenden Angelegenheiten und legt einen jährlichen Geschäftsbericht vor.

Wahl des Geschäftsführenden Direktors und seines Stellvertreters

Das Direktorium wählt in nichtöffentlicher, auf Verlangen eines oder mehrerer Mitglieder in geheimer Wahl den Geschäftsführenden Direktor und seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter jeweils für die Amtszeit von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter wird in einem besonderen Wahlgang gewählt.


 

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Stand: 18. August 2006