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Die Versammlung des Instituts

(1) Die dem Institut durch Errichtungsbeschluss bestimmten und die durch das Direktorium aufgenommenen Mitglieder bilden die Versammlung des Instituts. Diese wählt und entlastet das Direktorium.

(2) Die Versammlung des Instituts wird mindestens einmal jährlich vom Geschäftsführenden Direktor einberufen. Der reguläre Einberufungstermin liegt am Ende des 1. Quartals eines Jahres. In dieser Versammlung sollen die Wahlen stattfinden.

(3) Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Der Geschäftsführende Direktor leitet die Versammlung und die Wahl. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4) Auf der Versammlung berichtet der Geschäftsführende Direktor über die geleistete Arbeit und über geplante Vorhaben. Er nimmt Vorschläge der Versammlung entgegen und legt sie dem Direktorium zur weiteren Beratung vor.

 


 

 

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Stand: 18. August 2006